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Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg ab 01.Jan.2015

Rauchmelderpficht in Baden-Württemberg beschlossen

In der Plenums-Sitzung des Landtages vom 10.07.2013 wurde die Gesetzesänderung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg beschlossen. Bis zum 31.12.2014 müssen demnach Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit von den Eigentümern mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden. Für die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft sind die jeweiligen Besitzer (Mieter) verantwortlich.

Im Gegensatz zu den Formulierungen in den Bauordnungen anderer Bundesländer sind in der Landesbauordnung Baden-Württemberg nicht “Schlafräume, Kinderzimmer und Flure” sondern “Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen” genannt, die mit Rauchwarnmeldern auszustatten sind. Ebenfalls abweichend zu den Bauordnungen der Bundesländer, die eine Rauchmelderpflicht bereits enthalten, ist die Verpflichtung zur Ausstattung mit Rauchwarnmeldern nicht in dem die Wohnung betreffenden Abschnitt, sondern im §15 – Brandschutz – enthalten.

Die Rauchmelderpflicht in Baden-Württemberg betrifft daher nicht ausschließlich Wohnungen, sondern erstmals werden auch Pflegeeinrichtungen, Hotels, Kindergärten (mit Schlafräumen) usw. zum Einbau von Rauchwarnmeldern verpflichtet.

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